Satzung
Satzung des SV Wacker Mohorn e. V.
§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: “SV Wacker Mohorn e. V.” mit Sitz in Wilsdruff, Ortsteil Grund.
2. Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sein primäres Ziel ist die Förderung des Sports, insbesondere durch die Pflege und Förderung seiner Sportarten in allen Altersbereichen, von Kindern bis hin zu Senioren. Dieser Zweck wird insbesondere durch:
regelmäßig stattfindende Übungs- und Trainingsstunden,
die Beteiligung an Wettkämpfen und Veranstaltungen der zuständigen Sportverbände,
sowie die sportliche Betätigung in den bestehenden Abteilungen verwirklicht.
§ 2 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Seine Mittel dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
Mitgliedern, die an regelmäßig stattfindenden Übungs- und Trainingsstunden teilnehmen, sich an Wettkämpfen der entsprechenden Sportverbände und im Breitensport beteiligen.
Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
1. Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann durch schriftliche Erklärung Mitglied des Vereins gemäß § 1 werden. Der Vorstand entscheidet auf der Grundlage des Antrags über die Mitgliedschaft unter Einbeziehung der Abteilungsleiter.
2. Minderjährige Mitglieder
Für minderjährige ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Übertragbarkeit der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
4. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres vollzogen werden und muss mindestens ein Quartal im Voraus angekündigt werden.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei Beitragserhöhungen innerhalb von einem Monat.
6. Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgt. Ein schwerer Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
körperliche, seelische oder sexualisierte Gewalt anwendet,
jegliche Form sexueller Belästigung vornimmt,
wegen einer Straftat nach § 72a SGB VIII belangt wird, auch wenn diese außerhalb des Vereins stattgefunden hat,
das fürsorgliche Verhalten gegenüber einem Kind oder Jugendlichen unterlässt oder Kinder und Jugendliche in einer Weise vernachlässigt, die deren Wohl gefährdet,
die Intimsphäre des Kindes oder Jugendlichen missachtet,
diskriminierende, rassistische oder hetzerische Handlungen vornimmt,
den Verein in der Öffentlichkeit schädigt oder dessen Ruf schwerwiegend beeinträchtigt,
oder in sonstiger Weise durch sein Verhalten das Ansehen oder die Ziele des Vereins erheblich gefährdet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der Ausschluss ist dem Mitglied zu begründen und schriftlich bekannt zu geben.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Nach Versäumung der Frist ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen, es sei denn das Fristversäumnis erfolgte nicht schuldhaft. Das Recht auf Anhörung des betroffenen Mitglieds wird gewährleistet. Über die Beschwerde entscheidet in zweiter Instanz die Mitgliederversammlung.
Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu realisieren.
7. Ehrenmitgliedschaft
Durch Entscheidung des Vorstandes können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich in herausragender Weise um die Entwicklung des Sports im SV Wacker Mohorn verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und ein Stimmrecht besteht. Die Ehrenmitgliedschaft kann jedoch durch Beschluss des Vorstandes entzogen werden, wenn das Ehrenmitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, das Engagement im Verein nicht mehr dem Zweck des Vereins entspricht oder die aktive Teilnahme am Vereinsleben dauerhaft eingestellt wird.
8. Fördernde Mitglieder
Durch Entscheidung des Vorstandes können sowohl natürliche als auch juristische Personen als fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Eine Fördermitgliedschaft kommt in Betracht, wenn die betreffende Person oder Organisation den Verein ideell oder finanziell unterstützt, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
Fördernde Mitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig, sofern der Vorstand keine Ausnahme festlegt. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sind jedoch berechtigt, an allen anderen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und können bei Bedarf beratend tätig sein. Die Rechte und Pflichten der fördernden Mitglieder werden durch den Vorstand im Einzelfall festgelegt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages (Grundbeitrag) wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die genaue Regelung zu den Beiträgen wird in einer separaten Beitragsordnung festgehalten, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beiträge sind bis zum 31.03. des Geschäftsjahres auf das Konto des SV Wacker Mohorn zu entrichten. Der Beitragseinzug erfolgt ausschließlich per SEPA-Lastschriftmandat, das jedes Mitglied dem Verein erteilen muss. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei fehlendem Bankkonto, technischer Störung oder besonderer persönlicher Situation) kann nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand eine alternative Zahlungsmethode vereinbart werden.
§ 5 Organe des SV Wacker Mohorn
Mitgliederversammlung
Vorstand
Beirat, wenn ein solcher vom Vorstand berufen wird.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie nimmt Rechenschaft über die Tätigkeit des Vorstandes entgegen, beschließt die Entlastung des Vorstandes und wählt den Vorstand für eine Amtszeit von 4 Jahren.
Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten. Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Mitgliederversammlung) abgehalten werden.
Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
(1) Genehmigung des Haushaltsplans und der finanziellen Jahresberichte,
(2) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und grundlegende Vereinsangelegenheiten. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(3) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
(4) Festlegung von grundlegenden Vereinszielen und -strategien,
(5) Entlastung des Vorstands,
(6) Entscheidung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail an die dem Verein zuletzt vom Mitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse besitzen, werden per einfachem Brief eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist für Briefsendungen beginnt mit dem Tag des Einwurfs der Einladung (Poststempel oder Einlieferungsbeleg). Das Einladungsschreiben per Brief gilt als zugegangen, wenn es an die zuletzt vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Wohnadresse gerichtet ist. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung anzugeben.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
Außer für die in § 9 genannten Fälle genügt die einfache Mehrheit.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) wenn es ¼ der Mitglieder schriftlich verlangen
b) wenn es der Vorstand beschließt
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zulässig.
Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die zur Einberufung ausschlaggebenden und mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung, die über diese hinausgehen, sind ausgeschlossen.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Mit der Unterschrift wird die Verantwortung über die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.
(8) Mitgliederversammlungsbeschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder bindend.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen.
1. Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Diese drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils zwei der genannten Mitglieder die Vertretung übernehmen.
2. Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus maximal vier weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Diese Mitglieder unterstützen den geschäftsführenden Vorstand in verschiedenen Bereichen und Aufgaben, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten festgelegt werden. Der erweiterte Vorstand hat jedoch kein Recht zur Vertretung des Vereins nach außen.
Die genaue Aufgabenverteilung zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand wird durch separate Ehrenamtsverträge geregelt, die vom Vorstand beschlossen werden.
3. Amtszeit und Nachbesetzung
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit möglich und wird mit Zugang der Rücktrittserklärung beim Verein wirksam. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig während der laufenden Amtsperiode unabhängig vom Grund aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Posten bis zur nächsten regulären Wahl kommissarisch neu besetzen.
(4) Die Änderung des Vorstands ist unverzüglich beim Vereinsregister einzureichen, sodass die Eintragung schnellstmöglich erfolgt und die Handlungsfähigkeit des Vereins gesichert ist. Bis zur Eintragung darf das ausgeschiedene Vorstandsmitglied im Außenverhältnis nur die erforderlichen Maßnahmen zur Einberufung der Mitgliederversammlung zur Neuwahl treffen.
(5) Sämtliche vereinseigenen Unterlagen, Schlüssel, Bankkarten und sonstige Vermögenswerte sind vom ausgeschiedenen Vorstandsmitglied unverzüglich an den Verein herauszugeben.
4. Geschäftsführer
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf zur Entlastung des Vorstandes einen Geschäftsführer sowie dem Vereinszweck dienendes Fachpersonal einstellen. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Sein Aufgabengebiet umfasst insbesondere die Leitung der operativen Geschäfte des Vereins, die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands, die Organisation und Koordination von Veranstaltungen und Projekten sowie die Verwaltung der Vereinsressourcen. Der Geschäftsführer ist auch für die Führung der laufenden Buchhaltung und die Erstellung von Finanzberichten verantwortlich.
Der Vorstand kann die Bestellung des Geschäftsführers vor Ablauf der Amtszeit widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere:
grobe Pflichtverletzung,
Vernachlässigung der ihm übertragenen Aufgaben,
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,
Vertrauensentzug durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
§ 8 Haftungsgrundsätze
(1) Die Ziele des Vereins sind durch seine Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.
(2) Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter in Ausübung der Tätigkeit des Vereins entstehen, ist dieser nach den Vorschriften des Zivilrechtes verantwortlich.
(3) Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen die Vereinigung.
(4) Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein, ausgenommen sind Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden.
(5) Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnis überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Es ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
(2) Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Ortschaftsrat Mohorn-Grund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
§ 10 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und dessen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
§ 11 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Ausübung von Vereins- und Organämtern erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG vergütet werden.
(3) Über die entgeltliche Ausübung einer Vereinstätigkeit gemäß Absatz (2) entscheidet der Vorstand.
(4) Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, weitere Tätigkeiten für den Verein im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins mit einer angemessenen Aufwandsentschädigung zu vergüten.

